aktuelle Seite >> Hausordnung

Diese Hausordnung wurde zum Schutz der Tiere, der Menschen und zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufes erlassen.

§ 1 Besuch auf eigene Gefahr

Von den Tieren können Gefahren ausgehen. Der Aufenthalt auf dem Tierheimgelände sowie das Berühren der Tiere geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.

 

§ 2 Weisungsbefugnis

Weisungsbefugt ist der Vorstand, die Tierheimleitung und das Pflegepersonal. Den Anweisungen der vorstehenden Personen ist Folge zu leisten.

 

§ 3 Bedienung der Zwingeranlagen / Betreten der Räume

Die Bedienung der Zwingertüren innen und außen, Zwischenklappen, Auslauftüren und des Eingangstores wird ausschließlich vom Tierheimpersonal bzw. dem Vorstand durchgeführt. Die Zwingeranlagen dürfen nur nach Absprache mit dem Personal betreten werden. Der Zutritt zu der Quarantäne sowie dem Behandlungsraum ist aus hygienischen Gründen nur dem Personal gestattet. Der Zutritt zu den restlichen Räumlichkeiten, wie Büro, Aufenthaltsraum, Lagerräumen, dem Wäscheraum und der Futterküche ist für Besucher verboten. Diese Räume sind dem Personal bzw. dem Vorstand und ehrenamtlichen eingeteilten Helfern im Rahmen der damit verbundenen Tätigkeiten vorbehalten.

 

§ 4 Füttern und Reinigung

Das Füttern der Tiere wird ausschließlich vom Tierheimpersonal durchgeführt. Die Reinigung der Zwinger obliegt dem Personal oder den durch das Personal dafür eingeteilten ehrenamtlichen Helfern.

Besuchern ist das Füttern der Tiere im Tierheim verboten. Spielmaterial oder Kauartikel dürfen den Tieren nicht gegeben werden, sofern dies nicht ausdrücklich vom Personal im Einzelfall erlaubt wird.

 

§ 5 Vermittlung der Tiere

Die Vermittlung der Tiere im Tierheim Hanau obliegt dem Tierheimpersonal, dem Vorstand oder den für diese Aufgabe eingeteilten ehrenamtlichen Helfern.

 

§ 6 Vermittlung und Vermittlungszeiten

Zu den Vermittlungszeiten müssen alle zur Vermittlung anstehenden Tiere im Tierheimgebäude oder im Auslauf anwesend sein. Interessenten, die einen Hund durch Ausführen näher kennen lernen möchten, hinterlegen beim Tierheimpersonal den Ausweis und Kfz-Schein und unterschreiben einen Haftungsausschluss. Es gelten weiterhin alle Regeln wie unter § 8 (Punkt 8.3 – 8.11)

 

§ 7 Öffnungszeiten

Während der Öffnungszeiten des Tierheimes (siehe Tafel im Eingangsbereich) ist es den Mitgliedern und Besuchern gestattet, das Tierheim zu betreten. Nach Beendigung der Öffnungszeiten ist das Tierheimgelände zu verlassen. Die Öffnungszeiten müssen nicht gleich den der Betriebszeiten des Tierheims sein.

 

§ 8 Spazieren führen von Hunden

 1.        Hundeausführer sind Mitglieder des Tierschutzvereins Hanau u. U. e. V.

 2.        Mitglieder, die Hunde ausführen, haben dies vorher mit dem Personal           abzusprechen und sich in die ausgehängten Wochenlisten mit Namen und der Dauer des Spaziergangs einzutragen.

 3.        Auf dem Tierheimgelände sind alle Hunde an der 2-Meter-Leine zu führen.

 4.        Es dürfen sich keine Hunde im Hof aufhalten, es sei denn, sie werden gerade zum Gassi gehen abgeholt, gebracht oder vermittelt. Das Gelände soll auf dem kürzesten Weg verlassen oder betreten werden.

 5.        Es besteht überall ausnahmslos Leinenzwang!

 6.        Sofern zwei Hunde gemeinsam spazieren geführt werden sollen, so ist eine ausdrückliche Genehmigung vorher bei der Tierheimleitung einzuholen.

 7.        Bitte legen Sie die ausgeliehenen Hundeleinen nach Gebrauch wieder in das Regal zurück. Benutzte Bürsten, Kämme, Zeckenzangen, Spielsachen etc. bitten wir, sauber in die dafür vorgesehenen Behältnisse zurückzulegen.

 8.        Unterwegs dürfen keine Hunde getauscht oder an eine andere Person übergeben werden.

 9.        Hunde sind nur von volljährigen Personen auszuführen

10.       Die Decken aus den Hundekörbchen dürfen nur in Absprache mit dem Tierheimpersonal ausgetauscht werden.  

11.       Sogenannte Kampfhunde und als gefährlich gekennzeichnete Hunde aus dem Tierheim Hanau dürfen  nur an erfahrene Spaziergänger und Kenner dieser Rassen herausgegeben werden, welche hinsichtlich ihrer Kraft in der Lage sind, den Hund zu halten. Diese Personen sollten einen gefährlichen Hund sachkundig führen können. Dies sollte durch einen Sachkundenachweis und den Besuch einer Hundeschule nachgewiesen werden können.

Bei Zuwiderhandlungen sind wir gezwungen, diejenigen Personen von weiteren Spaziergängen mit den Tierheimhunden auszuschließen. Weiterhin erwirkt derjenige einen Haftungsausschluss.

 

§ 9 Persönliche Sachen

Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

 

§ 10 Film- und Fotomaterial

Das Anfertigen von Film- und Fotomaterial im Tierheim ist verboten. Die Pressestelle des Tierheims Hanau (bzw. der Vorstand) kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung treffen.

 

§ 11 Aufenthalt von Kindern im Tierheim

Kinder können sich nur in direkter Begleitung und Aufsicht der Eltern im Tierheim Hanau aufhalten.

 

§ 12 Rauch- und Alkoholverbot

Rauchen auf dem Gelände, in den Fluren, Aufenthalts-, Treppen-, Technik-, Lager- und Nebenräumen ist strengstens verboten. Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Zonen/Räumen erlaubt. 

In den Räumen in denen mit brennbaren oder explosiven Stoffen gearbeitet wird bzw. diese gelagert werden, sind offene Flammen verboten.

Bei Festen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen kann das Rauchverbot im Freien gelockert

werden.

Ebenso ist der Genuss alkoholischer Getränke im Tierheim (auf dem Gelände und in  den Räumen des Tierheims) verboten.

Bei Festen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen kann das Alkoholverbot im Freien gelockert werden.

 

§ 13 Ehrenamtliche Hilfe der Mitglieder im Tierheim

Das Tierheim begrüßt den ehrenamtlichen Einsatz der Mitglieder des TSVs. Sofern Sie Zeit erübrigen können, wenden Sie sich bitte an die Tierheimleitung. Ein Vorstandsmitglied wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um gemäß den Bedürfnissen Ihren Einsatz zu planen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung oder bei Störung des Betriebes kann die betreffende Person direkt des Tierheims verwiesen werden. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen diese Hausordnung oder sonstige erhebliche Störungen des Betriebes kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

Der Verein kann sich in Versicherungsfällen zu Lasten des Hundeführers bei Verstößen gegen die vorgenannten Bedingungen enthaften (das heißt, die Schadensersatzforderung richtet sich gegen die zuwiderhandelnde Person).

 

Hanau, 20. Juli 2018

 

Der Vorstand

 

PS.

Diese Hausordnung wurde um den Paragraphen zum Rauch- und Alkoholverbot ergänzt und ersetzt die Hausordnung in der Fassung vom  10. Oktober 2005.





 

 

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