aktuelle Seite >> Satzung

Satzung des Tierschutzvereines Hanau und Umgebung e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Hanau und Umgebung e. V. und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Hanau am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein hat den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung und gutem Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person, des Täters, zu veranlassen.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.
  3. Der Verein betreibt ein Tierheim in Hanau. In diesem Tierheim wird die Aufnahme und Betreuung von Fund- und herrenlosen, sowie Abgabetieren durchgeführt. Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenverwalter.
  4. Von den Mitgliedern wird erwartet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereines zu dienen und diesen zu fördern.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar den Zweck des Tierschutzes.
  6. Der Verein ist parteiunabhängig tätig.

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage beim Eintritt in den Verein eine Fotokopie der aktuellen Satzung.
  3. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
  4. Personen, die Tiere zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben, können nicht in den Verein aufgenommen werden.
  5. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Aufnahme eines Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn die Aufnahme vom Vorstand bestätigt wurde und der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
  6. Personen, die einer anderen Tierschutzorganisation angehören, die nicht dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossen ist, können nur in den Verein aufgenommen werden, bzw. in ihm verbleiben, wenn der Vorstand einstimmig der Aufnahme oder dem Verbleib zustimmt. Hierfür ist eine geheime Abstimmung notwendig. Ein persönlich betroffenes Vorstandsmitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Ein Ablehnungs- bzw. Ausschlussbeschluss bedarf keiner weiteren Begründung. Funktionsträger einer nicht dem Deutschen Tierschutzbund angehörenden anderen Tierschutzorganisation können nicht Mitglieder des Vereins sein.
  7. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt, der jeweils sechs Wochen schriftlich nur zum Jahresende erklärt werden kann. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigung,
    2. durch Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages (ganz oder teilweise) mehr als 6 Monate im Rückstand ist und zuvor zweimal gemahnt wurde.
    2. wenn es den Verein oder die Tierschutzbestrebung allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein wird dem betreffenden Mitglied schriftlich und zwar per Einschreiben mit Rückschein vom Vorstand mitgeteilt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem um Aufnahme Nachsuchenden fest.
  3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. In besonderen Härtefällen ist ein befristeter halbierter Jahresbeitrag durch Vorstandsbeschluss möglich.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  6. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines, nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins

§ 7 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus sechs Personen. Gewählt wird: I. der erste Vorsitzende II. der zweite Vorsitzende III. der Schriftführer IV. der Kassenverwalter V. der erste Beisitzer VI. der zweite Beisitzer.
  2. Mitglieder einer anderen Tierschutzorganisation, die nicht dem Deutschen Tierschutzbund angehören, können dann nicht Vorstandsmitglied, Kassenprüfer oder sonstiger Amtsträger des Vereins werden oder bleiben, wenn ihre Tätigkeit in einer anderen Tierschutzorganisation zu jener des Vereins in Interessenkollision stünde.
  3. Die Wahl erfolgt jeweils auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand tritt in jedem Kalendervierteljahr mindestens einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich, soweit im Einzelfall die Satzung nichts anderes bestimmt. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus. Aufwendungen i. S. d. §§ 670, 27 BGB (Fahrt-, Telefon- und sonstige Kosten) sind zu erstatten. Diese Erstattung kann durch Kostenpauschalen (Sitzungsgelder, monatliche Pauschale o. A.) erfolgen oder gegen Einzelnachweis.
  6. Der Vorstand kann für einzelne Tätigkeiten, die über die übliche Verwaltungstätigkeit der Vorstandsarbeit hinausgehen, Honorarkräfte beschäftigen. Diese Honorarkraft kann auch ein Vorstandsmitglied sein.

§ 8 Vertretung des Vereins

Den Verein vertreten nach innen und außen, sowie gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter, und zwar jeweils zwei hiervon gemeinsam.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.
  2. Die Ladung zur Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung in dem HANAUER ANZEIGER erfolgen und soll im Tierheim öffentlich ausgehängt werden. Sie muss 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht sein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. In ihr sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt:
    1. die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
    3. über die Auflösung des Vereines,
    4. über die Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens eine Woche vorher bei dem Vorstand eingegangen sein müssen,
    5. über Satzungsänderungen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des Vorstandes. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  6. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.
  7. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung sämtlicher erschienener Vereinsmitglieder.
  8. Über die Vorstandssitzungen und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden) und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Gegebenenfalls hat der Vorsitzende einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen.
  2. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Fachausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse wählen.
  2. Der Ausschuss besteht aus mindestens sechs Vereinsmitgliedern. Der Vorstand soll, wenn möglich, im Ausschuss vertreten sein. Die Ausschussmitglieder sollen über ein Sonderwissen in dem Bereich verfügen, in dem der jeweilige Ausschuss tätig wird. Eine Wiederwahl ist möglich. Über die Vereinsmitglieder hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei Personen in den Ausschuss wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch die Arbeit des Ausschusses gefördert wird.
  3. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung der Ausschusssitzungen obliegt dem Vorsitzenden.
  4. Der Ausschuss hat das Ergebnis seiner Arbeit dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens einen Monat nach Beendigung der Aufgabe vorzulegen.
  5. Sollte die Arbeit des Ausschusses sechs Monate nach Konstituierung noch nicht beendet sein, so hat er dem Vorstand einen schriftlichen Zwischenbericht zu erstatten.
  6. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder mit Rückgabe der ihm übertragenen Aufgaben als aufgelöst.

§ 12 Hausordnung im Tierheim

Der Vorstand beschließt eine Hausordnung, die für alle Mitglieder und Gäste verbindlich ist.

§ 13 Das Hausrecht im Tierheim

  1. Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Er kann von diesem Recht gegenüber allen anderen Mitgliedern, dem Personal und Dritten (z. B. Besuchern des Tierheims) Gebrauch machen.
  2. Dem Tierheimpersonal steht ein untergeordnetes Hausrecht zu. Es kann hiervon gegenüber allen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und Dritten (z. B. Besuchern) Gebrauch machen.

§ 14 Einrichtung von Jugendgruppen

  1. Der Vorstand kann Jugendgruppen einrichten, in denen die jugendlichen Mitglieder altersgerecht den Tierschutzgedanken und den Umgang mit Tieren lernen sollen.
  2. Die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe und die wirkliche Erfüllung der gestellten Aufgabe bieten. Sie üben Ihre Tätigkeit nach den von dem Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
  3. Das Amt des Jugendgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vorstand.

§ 15 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein ist Mitglied des Landestierschutzverbandes Hessen e. V. und des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein löst sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf oder wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landestierschutzverband Hessen e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder und das Personal sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 18 Rechtstreitigkeiten

Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern/ehemaligen Mitgliedern sollen vereinsintern geklärt werden. Ist dies nicht möglich, so muss eine außergerichtliche Einigung bei einem neutralen Schlichter versucht werden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.

Die Satzung wurde in dieser Fassung auf der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2006 in Hanau am Main beschlossen und ersetzt die Satzung vom 18. Juni 2003.

>>> Download Satzung (PDF 26 KB)

 

 





 

 

© Tierschutzverein Hanau und Umgebung e.V. - 2015 - Wir sind Mitglied im Deutschen Tierschutzbund und Landestierschutzverband Hessen